Kostentragung im Zivilprozess
MxN - Washington. Zahlt die Beklagte auf geltend gemachte Ansprüche des Klägers mit dem ausdrücklichen Hinweis, diese Ansprüche mit der Zahlung nicht anzuerkennen, ist der Kläger keine obsiegende Partei, welche Anspruch auf Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten hätte. Dies entschied am 28. Juli 2011 das Berufungsgericht des elften Bezirks in Perry R. Dionne v. Floormasters Enterprises Inc., Az. 09-15405.
Nach der American Rule trägt jede Partei im amerikanischen Zivilprozess ihre Kosten selbst. Nur ausnahmsweise kann eine Partei Erstattung ihrer Rechtsanwaltsgebühren von der anderen Partei verlangen. Häufigste Ausnahme ist rechtsmissbräuchliches Verhalten. Vorliegend stützte sich der Kläger jedoch auf eine der wenigen gesetzlichen Ausnahmen nach 29 USC § 216 (b), welche einen Ersatzanspruch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorsieht.
Nach der American Rule trägt jede Partei im amerikanischen Zivilprozess ihre Kosten selbst. Nur ausnahmsweise kann eine Partei Erstattung ihrer Rechtsanwaltsgebühren von der anderen Partei verlangen. Häufigste Ausnahme ist rechtsmissbräuchliches Verhalten. Vorliegend stützte sich der Kläger jedoch auf eine der wenigen gesetzlichen Ausnahmen nach 29 USC § 216 (b), welche einen Ersatzanspruch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorsieht.