Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers
CK • Washington. Kurz vor Ablauf der vertraglichen Jahresfrist des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots beantragte der Arbeitgeber eine Verbotsverfügung, Injunction. Bis der Richter urteilte, war die Frist ausgelaufen, und er entschied gegen das Unternehmen.
Eine interessante Empfehlung spricht das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston im Fall EMC Corporation v. Emanuel Arturi, Az. 11-1001, aus, nachdem es das Untergericht am 26. August 2011 bestätigt und den Arbeitgeber darauf hinweist, dass er ohnehin Schadensersatz bis auf den letzten Pfennig verlangen darf:
In Kenntnis der Präzedenzfälle hätte das Unternehmen vertraglich bestimmen können, dass das Wettbewerbsverbot erst ab der Feststellung einer Verletzung läuft.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht überall in den USA, und die Laufzeit des Verbots darf nach dem Arbeitsrecht der meisten Staaten auch nicht zwei Jahre überschreiten. Die Empfehlung des Gerichts ist daher bei der Vertragsgestaltung nur mit höchster Vorsicht umzusetzen.
Eine interessante Empfehlung spricht das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston im Fall EMC Corporation v. Emanuel Arturi, Az. 11-1001, aus, nachdem es das Untergericht am 26. August 2011 bestätigt und den Arbeitgeber darauf hinweist, dass er ohnehin Schadensersatz bis auf den letzten Pfennig verlangen darf:
In Kenntnis der Präzedenzfälle hätte das Unternehmen vertraglich bestimmen können, dass das Wettbewerbsverbot erst ab der Feststellung einer Verletzung läuft.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht überall in den USA, und die Laufzeit des Verbots darf nach dem Arbeitsrecht der meisten Staaten auch nicht zwei Jahre überschreiten. Die Empfehlung des Gerichts ist daher bei der Vertragsgestaltung nur mit höchster Vorsicht umzusetzen.