×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 11. Okt. 2011

Produkthaftung - befangener Gutachter

 
.   Ein gefährliches Produkt muss nicht unbedingt zur Haftung führen, doch wenn es sichere Alternativen gibt, die der Hersteller ignoriert, dürfen die Geschworenen Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen. Dabei dürfen sie auch Mehrkosten und Mehrgewicht berücksichtigen.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Boston entschied im Fall Osorio v. One World Technologies, Az. 10-1824, gegen den Hersteller einer Motorsäge, den das Untergericht zur Haftung in Höhe von $1,5 Mio. herangezogen hatte. Die Jury bewertete auch die Alternativen.

Die Haftungsgrundlage folgt dabei aus der Produkthaftungsgewährleistung eines Kaufvertrages, die im Staat Massachusetts dieselben Merkmale wie die Produkthaftung nach dem Recht der unerlaubten Handlung aufweist. Die Säge wies - wie die Konkurrenzprodukte - keine Unfallschutzvorkehrung auf, die der Sachverständige des Klägers erfunden hatte und der Jury als Alternative vorstellte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER