Menschenhandel, punitive Damages
CK • Washington. Strafschadensersatz kommt nicht von irgendwo her, sondern muss eine rechtliche Grundlage haben. Die heißt Torts. Manche Torts überraschen Deutsche: Das Ausbooten eines Dritten aus einem Vertrag, beispielsweise beim legitim erscheinenden Kundenfang. Torts umfasst als Ausgangspunkt das Recht der unerlaubten Handlungen und legt noch etwas drauf. Und fügt die punitive Damages hinzu.
Den Strafschadensersatz gibt es im Vertragsrecht nicht. Was gilt für gesetzliche Ansprüche, die nicht im Common Law duch die Rechtsprechung entwickelt wurden, sondern dem Mist der Gesetzgeber entspringen? Insbesondere, wenn der Gesetzgeber ungenau von Schadensersatz, jedoch nicht von punitive oder exemplary oder special Damages spricht?
Josef Boehm erhielt die Antwort nach dem Prozess um verbotenen Menschenhandel. Das Gesetz schweigt. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied in Ditullio v. Boehm, Az. 10-36012, am 7. November 2011, dass erstens das Gesetz rückwirken kann und zweitens der Menschenhandel nach gesetzlicher Definition einem Tort entspricht. Es erklärt dann, wieso punitive Damages greifen.
Den Strafschadensersatz gibt es im Vertragsrecht nicht. Was gilt für gesetzliche Ansprüche, die nicht im Common Law duch die Rechtsprechung entwickelt wurden, sondern dem Mist der Gesetzgeber entspringen? Insbesondere, wenn der Gesetzgeber ungenau von Schadensersatz, jedoch nicht von punitive oder exemplary oder special Damages spricht?
Josef Boehm erhielt die Antwort nach dem Prozess um verbotenen Menschenhandel. Das Gesetz schweigt. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied in Ditullio v. Boehm, Az. 10-36012, am 7. November 2011, dass erstens das Gesetz rückwirken kann und zweitens der Menschenhandel nach gesetzlicher Definition einem Tort entspricht. Es erklärt dann, wieso punitive Damages greifen.