×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 15. Nov. 2011

Verkauft, gegangen, geklagt

 
.   Die Inhaberin verkauft ihr Unternehmen und bleibt dabei, bis sie 67 ist. Dann geht sie nach einer erhitzten Debatte. In der Annahme, sie habe gekündigt, bestätigt das Unternehmen die Kündigung. Daraufhin klagt sie wegen Altersdiskriminierung und Rufschädigung. Wurde sie gegangen?

Das Bundesgericht im Ostbezirk Pennsylvaniens weist ihre Klage ab. Ihr Ruf habe nicht gelitten, nachdem das Unternehmen die Kundschaft über ihr Verlassen unterrichtete. Zahlreiche andere Firmen würden sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse sofort einstellen, stellt es aufgrund der Beweislage fest.

Ihr Alter gab nicht der Ausschlag für die Kündigungsbestätigung, erklärt es am 2. November 2011 im Fall Mary Burton v. Teleflex Inc., Az. 09-2684. Auch im zweiten Prüfschritt, einer Vortäuschung anderer Gründe für eine in Wirklichkeit beabsichtigte Entlassung aus Altersgründen, entdeckt das Gericht nichts Haftungsauslösendes.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER