Wahlentscheidung durch Stimmenthaltung?
ML - Washington. Der für die Luftfahrt- und Eisenbahnindustrie geltende Railway Labor Act sieht vor, dass die Arbeitnehmer durch Mehrheitsbeschluss ihre Vertreter wählen können. Die nationale Agentur für Streitbeilegung ist für die Ausgestaltung der Wahlvorschriften zuständig. Diese sah seit 75 Jahren einen Arbeitnehmervertreter als gewählt, solange sich nicht die Mehrheit der Arbeitnehmer der Wahl enthielt. Stimmenthaltungen galten als Gegenstimme. 2010 setzte das Board einen neuen Maßstab. Es führte die Option Gegenstimme auf dem Wahlzettel ein und beschloss künftig die Stimmenthaltung als Zustimmung zur Mehrheitsentscheidung zu werten.
Ein Wirtschaftsverband sah in dieser Veränderung eine Verletzung seiner Rechte aus dem Railway Labor Act, reichte Klage beim Bundesgericht ein und verlor. Das Bundesgericht sah die neue Methode der Agentur als vertretbar an.
Das Bundesberufungsgericht für den Bezirk des District of Columbia bestätigte am 16. Dezember 2011 im Fall Air Transport Association of America, Inc., v. National Mediation Board., Az. 10-5253, die Vorentscheidung des Berufungsgerichts. Der Railway Labor Act schreibe kein bestimmtes Verfahren für die Wahlen vor. Seine Gestaltung obliegt der Agentur. Die Gründe für die Änderung des Verfahrens sind schlüssig. Eine rein willkürliche, somit rechtswidrige Veränderung habe die Klägerin nicht bewiesen.
Ein Wirtschaftsverband sah in dieser Veränderung eine Verletzung seiner Rechte aus dem Railway Labor Act, reichte Klage beim Bundesgericht ein und verlor. Das Bundesgericht sah die neue Methode der Agentur als vertretbar an.
Das Bundesberufungsgericht für den Bezirk des District of Columbia bestätigte am 16. Dezember 2011 im Fall Air Transport Association of America, Inc., v. National Mediation Board., Az. 10-5253, die Vorentscheidung des Berufungsgerichts. Der Railway Labor Act schreibe kein bestimmtes Verfahren für die Wahlen vor. Seine Gestaltung obliegt der Agentur. Die Gründe für die Änderung des Verfahrens sind schlüssig. Eine rein willkürliche, somit rechtswidrige Veränderung habe die Klägerin nicht bewiesen.