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Freitag, den 06. Jan. 2012

US-Gerichtsbarkeit bei Diffamierung

 
.   Die örtliche Zuständigkeit amerikanischer Gerichte folgt aus einem Bezug der Beklagten zum Gerichtsstaat und -ort. Bei Verleumdungen entscheiden dies bestimmte Kontakte. Die Abrufbarkeit im Internet reicht nicht aus. Im Fall Anne Penachio v. Diane Benedict galt für die Beklagten:
In order to evaluate whether personal jurisdiction exists pursuant to C.P.L.R. §302(a)(1), we must determine: (1) whether Benedict or Van Pelt transacted any business in New York, and, if so, (2) whether there was an articulable nexus, or substantial relationship, between the defamatory conduct and the actions that occurred in New York. Best Van Lines, Inc. v. Walker, 490 F.3d 239, 246 (2d Cir. 2007).
New York courts construe the "transacting business" test more narrowly in defamation cases than in other contexts.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York entschied am 4. Januar 2012 für die beklagten Damen, die im Internet angeblich die Kläger verleumdet hatten. Nichts Besonderes verbindet sie mit dem Gerichtsstaat New York.

Das Ausstrahlen einer Meldung im Internet, Anrufe nach New York, Spenden an Organisationen in New York, ein dortiges früheres Studium, ein You Tube-Video mit Inhalten über New York oder behauptete angestrebte Einkünfte aus New York sind unzureichende Anknüpfungsmerkmale. Andere Staaten der USA haben anderes Recht. Also kann dort das Ergebnis anders ausfallen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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