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Mittwoch, den 25. April 2012

Zuviel Geld? Normannisches Recht!

 
Was geschieht mit Überschüssen nach Sammelklagen?
.   Aus dem Trust- und Erbrecht findet bei Sammelklagen in den USA der normannisch-französische Cy Pres-Grundsatz Anwendung, wenn mehr Geld übrig bleibt als die unbenannten Kläger anfordern. Die Sammelklage wird von bekannten Klägern getragen. Die unbekannten Begünstigten sind die behaupteten Opfer der gerügten Klägerverstöße.

Da kann es vorkommen, dass mehr eingeklagt und ausgeurteilt als verteilt wird, wenn die Opfer nie vom Urteil hören oder nichts verlangen. Der Rest kommt in den Cy Pres-Topf.

Den Cy Pres-Grundsatz erklärt das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston am 24. April 2012 im Fall Rohn v. Farber/Harvard Cancer Center. Die Mühe der Verteilung des Überschusses nahm das Bundesgericht auf sich. Eine Untergruppe der Kläger will jedoch mehr Geld und verwendet sich gegen den Überschussabfluss an ein Forschungsinstitut, das wiederum gegen diese Kläger vorgeht.

Der United States Court of Appeals of the First Circuit erklärt die Kriterien für die Cy Pres-Topfausschüttung und bestätigt den United States District Court in seiner Entscheidung. Doch drückt er auch seine Kritik an der Notwendigkeit aus, dass Gerichte sich um solche Überschüsse ohne klare Vorgaben kümmern müssen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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