Wertlose Wertschrift mit Klageverbot
Inhaber dürfen auch bei Betrug nicht klagen
CK • Washington. Ein Klageverbot in einer No Action-Klausel von Wertschriften dient auch der Abwehr einer Klage der Inhabermehrheit an diesen Wertschriften, stellte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta unter Anwendung des Rechts des Staates New York am 25. April 2012 fest.Der Erwerbern gestattet die vom Gericht detailliert erörterte Klausel die klageweise Geltendmachung ihrer Rechte nur unter zwei Bedingungen. Den gewöhnlichen Zahlungsanspruch dürfen sie einklagen. Ansonsten müssen sie dem Trustverwalter 60 Tage Zeit geben, selbst eine Klage einzureichen, und weitere Bedingungen erfüllen.
Um beide Ausnahmen ging es den Inhabern nicht, sondern sie wandten sich gegen eine betrügerische Vorzugsdividendenausschüttung bei drohender Insolvenz, die zudem binnen weniger als 60 Tagen fällig wurde. Die im Fall Akanthos Capital Management, LLC v. CompuCredit Holdings Corporation klagenden Hedge Funds verlieren, weil die Verbotsklausel auch einen nichtvertraglichen Betrugsanspruch erfasst.