×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 08. Mai 2012

Kampfsportler auf Domain-Matte

 
Kein Domainanspruch ohne eigene Marke
.   Die Verwendung des Domainnamens jeetkunedo.com aus Worten, die er als eigene Marke bezeichnete, griff ein Kampfsportlehrer mit einem Cybersquatting-Anspruch an. Im Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA landete er zweimal auf der Matte: Die eingetragene Marke gehört ihm nicht; die nichteingetragene Marke, die das Common Law schützen könnte, steht im Widerspruch zur eingetragenen Marke, die in diesem Fall stärker als die Common Law-Marke ist.

Im Fall Carter Hargrave v. Chief Asian, LLC hatte der Kläger sich das Ergebnis seinen eigenen Beweisen zuzuschreiben. Er hatte sie seiner Klage beigefügt. Da die Beklagten sich nicht verteidigten, hatte er mit einem Versäumnisurteil gerechnet.

Wenn dem Gericht Beweise vorliegen, darf es sie auch zusammen mit der Klageschrift verwerten, erklärte der United States Court of Appeals for the Tenth Circuit am 7. Mai 2012. Hier waren die Beweise nur dazu geeignet, die Klage wegen Markenverletzung nach 15 USC §1125(d) oder Cybersquatting nach 15 USC §1125(d) bereits als unschlüssig zu werten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER