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Mittwoch, den 11. Juli 2012

IP-Anschriftsinhaber kein Störer

 
Kein fliegender Gerichtsstand - Verdächtigter bleibt anonym
.   Anders als über die deutsche sachenrechtliche Fiktion des Störers wird der der rechtswidrigen Torrentschwarmteilnahme beschuldigte Inhaber einer IP-Anschrift vom Bundesgericht im Fall Malibu Media LLC v. John Does 1-11 als beteiligter Dritter betrachtet. Es gewährt ihm auch die anonyme Behandlung im Prozess.

Technisch nachvollziehbar ist der Anschrifteninhaber genauso wenig zwingend Täter einer Internettat wie der Mietshauseigentümer der Mörder eines in seinem Gebäude gefundenen Opfers. Das Gericht behandelt den über eine John Doe-Subpoena-Zwangsmaßnahme ermittelten IP-Inhaber daher nicht als Partei, sondern als interessierten Dritten. Über beweisrechtliche Maßnahmen wird festzustellen sein, ob er auch Partei, nämlich eine die rechtswidrige Rechteverwertung verursachende Person, sein könnte.

Der United States District Court for the District of Columbia entscheidet für die anonyme Beteiligung des Antragstellers, weil kein öffentliches Interesse an der üblichen Veröffentlichung vorliegt und ihm Schaden droht, wenn zur behaupteten Rechtswidrigkeit kein Bezug bestehen sollte.

Die kurze, doch klare Urteilsbegründung macht auch deutlich, dass die Kläger in Film-Download-Prozessen bei der örtlichen Zuständigkeit hinzugelernt haben: In diesem Fall weist die Klägerin den Bezug durch Geolocation-Daten der IP-Anschriften nach. Die Kläger in solchen Verfahren haben schon genug Prozesse im Glauben verloren, bei Internetangelegenheiten einen fliegenden Gerichtsstand anrufen zu können. Nichts Neues, nichts Überraschendes. Nur sorgfätig und lesbar dargestellt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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