Missbrauch: Ab nach Holland
CK • Washington. Warum in Holland klagen, wenn's auch in Amerika geht, dachte der Kläger in Lust v. Nederlandse Programma Stichting , genau wie auch Deutsche, die sich bei Anwälten in den USA mit Klagen gegen deutsche privat- und öffentlichrechtliche Körperschaften melden.
Die Rechtslage ist klar: Selbst wenn ein US-Gericht seine Gerichtsbarkeit ausüben dürfte, muss es das nicht. Es kann den Fall nach dem Forum non conveniens-Grundsatz ins Ausland verweisen. Auch ein Missbrauch gilt als Faktor.
So entschied auch das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 24. Oktober 21012 gegen den klagenden Holländer, der Beklagte aus den Niederlanden vor das Gericht in New York zerren wollte, mit einer lesenswerten Begründung.
Die Rechtslage ist klar: Selbst wenn ein US-Gericht seine Gerichtsbarkeit ausüben dürfte, muss es das nicht. Es kann den Fall nach dem Forum non conveniens-Grundsatz ins Ausland verweisen. Auch ein Missbrauch gilt als Faktor.
So entschied auch das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 24. Oktober 21012 gegen den klagenden Holländer, der Beklagte aus den Niederlanden vor das Gericht in New York zerren wollte, mit einer lesenswerten Begründung.