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Donnerstag, den 27. Dez. 2012

IP-Recht in Deutschland und USA

 
.   Eine praktische Übersicht für Compliance- und Due Diligence-Zwecke - die Begriffe sind ja jedem Juristen, dem §184 GVG geläufig ist, vertraut - findet sich für den deutschen Rechtskreis in Know-How Schutz – Umsetzung im Unternehmen mit dem Untertitel Aufstellung eines Konzeptes für optimalen Know-How Schutz.

Im amerikanischen Recht denkt man bei Know-How nicht an das dort angesprochene Urheberrecht, Patentrecht oder Markenrecht, sondern die dort besonders erwähnten Geschäftsgeheimnisse, die sich in das IP-Recht über den Trade Secret-Schutz nach einzelstaatlichem Gesetz oder Common Law einreihen. Darin unterscheiden sich deutsches und amerikanisches IP-Recht erheblich.

Eine andere wichtige Abweichung findet sich beim Urheberrecht. Während es in Deutschland keine Eintragung beim Urheberrechtsamt findet, ist diese in den USA eine unverzichtbare Voraussetzung für die gerichtliche Durchsetzung von Copyrights. Anders als beim Markenschutz gibt es in den USA nur ein bundesweit zuständiges Copyright Office - in Washington, DC. Marken können beim Bund oder in den Einzelstaaten eingetragen sein oder nach Common Law einen spätere Eintragungen zugunsten Dritter schwächenden Schutz genießen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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