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Mittwoch, den 20. März 2013

Rechner hinter der Grenze durchsucht

 
.   Bei der Rückkehr in die USA fiel Grenzbeamten ein Amerikaner wegen einer alten Kinderporno­verurteilung und Reisen in Sexländer auf. Beim Verhör gab es nichts Verdäch­tiges. Sein Rechner enthielt außer passwort­geschützten Dateien nichts Auffälliges. Doch beschlossen die Grenz­beamten, den Rechner in der 170 Meilen entfernten Forensik prüfen zu lassen. Diese entblößte Unmengen Kinder­pornografie.

Als Angeklagter wandte sich der Grenzgänger gegen die Frucht der aus seiner Sicht rechts­widrigen Durch­suchung: An der Grenze reiche ein Minimal­verdacht. Innerhalb des Landes müsse ein konkreter Verdacht bestehen, um die Durch­suchung straf­rechtlich verwertbar werden zu lassen.

Das Bundesberufungs­gericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco stimmte zwar zu, entschied im Fall United States of America v. Howard W. Cotterman am 8. März 2013 jedoch zugunsten der Staat­nwaltschaft. Der Minimal­verdacht bleibt dem Rechner behaftet, auch wenn er an der Grenze noch kein Ergebnis bringt und ledig­lich eine vertiefte Prüfung im Landes­inneren aufdrängt. Die höheren Anfor­derungen an die Rechts­staatlichkeit der Maßnahme gelten nicht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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