AGB unverlinkt auf Webseite
Maden im Holz und Vertragsschluss - verflixtes globales Netzwerk
CK • Washington. Chinesische Maden im Holzboden fand der amerikanische Besteller. Sein Haus muss wohl abgerissen werden. Er verklagt den kanadischen Holzlieferanten in den USA, der ihn auf den Schiedsweg verweist, denn seine AGB verpflichten die Parteien dazu. Die AGB stehen auf seiner Webseite. Der Kaufvertrag ging per EMail an den Kunden und weist auf die AGB hin, allerdings nicht, wo sie zu finden wären. Die Bestellung erfolgte telefonisch.Der Disput über die Anwendbarkeit der Schiedsklausel liegt nun dem Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in St. Louis vor. Es entschied im Fall Walker v. BuildDirect.com Technologies am 15. August 2013, dass der Fall Vertragsrecht betrifft, also einzelstaatliches Recht. Für diese Frage findet es keinen Präzedenzfall im anwendbaren einzelstaatlichen Recht.
Da Bundesgerichte den Staaten bei der Weiterentwicklung des einzelstaatlichen Rechts nicht vorgreifen können, lautet die Entscheidung auf die Einholung einer Entscheidung des zuständigen höchsten einzelstaatlichen Gerichts. Die Begründung des Vorlagebeschlusses enthält alle wesentlichen Tatsachen- und Rechtsfragen und empfiehlt sich zur Lektüre bei vergleichbaren Fällen, insbesondere im Internethandel beim Einsatz nichtintegrierter Protokolle, in denen ein Vertrag auf einbezogene, doch unverknüpfte AGB verweist.