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Samstag, den 31. Aug. 2013

Verhandlungsgeschick: Wettbewerbsverbote in den USA

 
DJ - Washington.   Ein falsches Wort zur falschen Zeit kann unnötig Geld kosten. Eine Maxime, die gerade auch für die kontinentaleuropäische Vertragspartei auf amerikanischem Territorium gilt. Diese sollte sich vor der Vertragsverhandlung genau im Klaren sein, welche Themen in den USA tatsächlich angesprochen werden sollten und welche sich nur aus ihrer - hier: der ausländischen - Sicht als problematisch darstellen.

Werden nämlich Themen aufgeworfen, die aus der Sicht des amerikanischen Gegenüber Selbstverständlichkeiten sind, wird dieser sein vermeintliches Entgegenkommen zum Anlass nehmen, eine Gegenleistung zu fordern, die ihm nach dem üblichen amerikanischen Verständnis verwehrt geblieben wäre.

Ein praktisches Beispiel sind etwa die nachvertraglichen Wettbewerbsverbote: Das deutsche Recht sieht vor, dass der Arbeitnehmer im Gegenzug für das Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung erhält, wohingegen in den Rechtskreisen der USA eine Noncompete Clause auch ohne Gegenleistung wirksam vereinbart werden kann. Freilich wird auch die amerikanische Vertragspartei eine Entschädigungszahlung dankbar entgegennehmen.

Doch auch innerhalb der USA wandeln sich die bislang weitreichenden Möglichkeiten zur Vereinbarung von Wettbewerbsverboten. Bislang kam es für deren Wirksamkeit insbesondere darauf an, dass die Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigt wurden; die geografische und zeitliche Reichweite der Klausel war entscheidend. Nunmehr schickt sich indes das Beispiel Kaliforniens, dessen Supreme Court im Fall Edwards v. Arthur Andersen LLP am 7. August 2008 eine rigide Auslegung der Rahmenbedingungen für Wettbewerbsverbote vornahm, an, auch in anderen Rechtskreisen Schule zu machen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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