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Freitag, den 18. Okt. 2013

Hochkant rausgeworfen

 
.   Ein Häftling verklagte wegen der unerlaubten Handlung namens Unverschämtheit, Tort of Outrage, einer Vertrags­verletzung sowie Untreue einen Kautions­dienst­leister. Er verlor und ging in die Revision. Diese belehrte ihn, dass er seine einzel­staats­recht­lichen Ansprüche nicht im Bundes­gericht einklagen darf, wenn die Gegen­seite aus demselben Staat wie er stammt. Er gewann bei den Gerichts­kosten, die das Gericht in seiner Begründung vom 17. Oktober 2013 auch dem interes­sierten Leser erklärte.

Beim Hauptanspruch hatte der Kläger im Fall Barnett v. Bryce's Bail Bonding Inc. verkannt, dass Bundes­gerichte nur zuständig sein können, wenn eine Frage des Bundes­rechts aufgeworfen wird oder die Parteien im Sinne der Diversity Jurisdiction aus verschiedenen Staaten der USA stammen.

Das versteht auch nicht jeder Amerikaner. Hier lernen die Referendare in der Wahlstation die historischen und verfassungsrechtlichen Gründe für die Paralle­lität der Rechts­ordnungen in den USA.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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