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Donnerstag, den 12. Dez. 2013

Gerichtsstandsvereinbarungen lassen keinen Spielraum zu

 
PZ - Washington.   Der Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, hat in dem Fall Atlantic Marine Construction Co., Inc. v. US District Court for the Western District of Texas am 3. Dezember 2013 entschieden, dass Gerichtsstandsvereinbarungen - außer in Ausnahmesituationen - einzuhalten sind. Doch warum ist dies etwas besonderes? Wohl deswegen, weil sowohl das Bundesbezirksgericht als auch das Bundesberufungsgericht für den fünften Bezirk zuvor die Beachtung dieser Klausel abgelehnt hatten.

Der Kläger mit Sitz in Virgina hatte mit einem Subunternehmer aus Texas einen Vertrag geschlossen, der als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag wahlweise ein einzelstaatliches Bezirksgericht in Virginia oder das Bundesbezirksgericht für den östlichen Bezirk von Virginia vorsah. Der Subunternehmer verklagte den Kläger aber vor dem Bundesbezirksgericht in Texas. Der Kläger unterlag sowohl vor diesem als auch vor dem Bundesberufungsgericht für den fünften Bezirk mit seinem Antrag, das Verfahren an eines der vereinbarten Gerichte in Virginia abzugeben. Beide Gerichte lehnten einen Verweis nach 28 USC §1404(a) ab und begründeten dies damit, dass die Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen, für welche den Kläger die Beweislast treffe, gegen eine Verweisung gesprochen hätten. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nur ein Abwägungskriterium. Gegen eine Verweisung spräche aber das überwiegende Interesse des Subunternehmers an einer Verhandlung in Texas, da seine Zeugen hier leichter vernommen werden könnten und das öffentlche Interesse, da das Gericht in Texas bessere Kenntnisse im texanischen Recht hat als ein anderes Bundesgericht in Virginia.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Bundesberufungsgerichts auf und verwies das Verfahren zu diesem zurück. Es begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, dass die Gerichtsstandsvereinbarung von maßgeblichem Gewicht bei der Frage der Zuständigkeit ist. Lediglich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände könne von dieser abgewichen werden. Private Interessen des Subunternehmers seien nicht zu berücksichtigen, da diese mit Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des gewählten Gerichtsstands ausgefallen seien und der Subunternehmer damit auf sein Recht den Gerichtsstand anzufechten verzichtet habe. Einzig öffentliche Interessen hätten daher einen anderen Gerichtsstand rechtfertigen können. Solche seien hier aber nicht ersichtlich, insbesondere seien auch andere Bundesgerichte aufgrund ihrer Tätigkeit mit anderen Rechtsordnungen vertraut, so dass ein Bundesgericht in Virginia genauso gut texanisches Recht anwenden könne wie ein Bundesgericht in Texas.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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