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Samstag, den 14. Dez. 2013

Gutachten und Selbstbelastung

 
PZ - Washington.   In seinem Urteil vom 11. Dezember 2013 in dem Fall Kansas v. Cheever wandte der Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten den Grundsatz der Waffengleichheit zu Lasten des Angeklagten an. Dieser wurde wegen Mordes angeklagt und verteidigte sich wegen Drogenkonsums mit fehlendem Vorsatz.

Daher ließ ihn das Gericht durch einen forensischen Psychiater untersuchen. Nachdem er das Gutachten seines eigenen Gutachters vorlegte, das ihm Hirnschäden und die Unfähigkeit zum Vorsatz bescheinigte, widerlegte die Anklage dieses Gutachten durch das gerichtlich bestellte Gutachten. Der Angeklagte berief sich dann auf den fünften Verfassungszusatz: Das Gerichtsgutachten zwänge ihn, gegen sich selbst auszusagen. Da es angeordnet war, sei es nicht freiwillig entstanden.

Der Supreme Court of the United States in Washington, DC, hielt die Verwertung des Gerichtsgutachtens mit dem Fifth Amendment vereinbar. Das Argument der Waffengleichheit gebiete, dass einem Parteigutachten eine Widerlegung durch das andere Gutachten gegenüberstehe. Dieses sei in engen Grenzen und nicht über die bloße Widerlegung hinaus verwertbar. Der Angeklagte habe durch seine Einrede eines psychischen Defekts den Weg zum Einsatz des Gegengutachtens gewiesen. Dessen Einbringung beruhe somit auf seiner freiwilligen Entscheidung.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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