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Montag, den 16. Dez. 2013

Klayman, Leon: NSA darf das nicht!

 
.   Serienkläger Larry Klayman feiert einen Riesenerfolg gegen die NSA. Sie verletze den vierten Verfassungszusatz, der Bürger vor rechtswidrigen Durchsuchungen schützt. Richter Leon stimmt ihm zu und hat am 16. Dezember 2013 eine einstweilige Verfügung gegen die NSA-Metadatensammlung erlassen.

Der Gerichtsserver des Bundesgerichts der Hauptstadt ist völlig überlastet. Nicht jeder erhält Zugriff auf die Entscheidung im Fall Klayman v. Obama. Politico hält für die Enttäuschten unter dem Titel Judge: NSA phone program likely unconstitutional eine nützliche Zusammenfassung parat. Das Fourth Amendment besagt:
AMENDMENT IV
The right of the people to be secure in their persons, houses, papers, and effects, against unreasonable searches and seizures, shall not be violated, and no warrants shall issue, but upon probable cause, supported by oath or affirmation, and particularly describing the place to be searched, and the persons or things to be seized.



Forschung: Liefern oder Leisten?

 
.   Forschung zum Horchen unter Wasser: Eine Uni beauftragte ein Unternehmen mit der Erstellung einer submarinen Gehörmuschel. Sie wird nicht vertragspreisgerecht fertig, eine Kündigung folgt, und dann setzen sich die Parteien vor Gericht mit der Auslegung ihres Vertrages auseinander.

Mit einer 17-seitigen Begründung klärt das Bundesgericht in Massachusetts einen wichtigen Punkt: Wie das Unternehmen behauptet, verpflichtet der Vertrag es nicht zur Lieferung eines fertigen Produktes, sondern zur Leistungserbringung im Rahmen der finanziellen und technischen Vertragsvorgaben.

Der Beschluss vom 27. November 2013 im Fall Northeastern University v. BEA Systems Information and Electronic Systems Integration Inc. erklärt die Grundsätze der Vertragsauslegung und konfrontiert den Leser mit einer im amerikanischen Recht seltenen Forderung, nämlich einem Leistungsanspruch. Grundsätzlich muss ein Schadensersatzanspruch vorgehen, doch hier verlangt die Klägerin ein Forschungsergebnis, das auf den ersten Blick nicht durch Schadensersatz hinreichend ersetzt wird.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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