Nachlass: $3 Mio. ungeklärt
CK • Washington. Eine Belgierin beansprucht als Nachlassverwalterin $3 Mio. in einem US-Gericht. Das Urteil vom 22. Januar 2014 im Fall Knowland v. Syrian Arab Republic verdeutlicht, wie Gerichtsverfügungen aus unterschiedlichen Rechtsordnungen Verwirrung schaffen. Der Eindruck, die Gerichte redeten aneinander vorbei, ist bedrückend, wenn beide ihr Ziel darin sehen, den Parteien zum Recht zu verhelfen.
Der Fall betrifft einen Amerikaner, der in Brüssel verstarb und in Monte Carlo lebte, nachdem er in Österreich ein Opfer syrischer Terroristen wurde. Nach seinem Tod setzte ein belgisches Gericht die Klägerin aufgrund eines Testaments zur Verwalterin der Angelegenheiten des Erblassers ein, ohne jedoch zu klären, welches Recht anwendbar sein sollte und ob ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit besteht.
An diese Unterlassungen knüpft das Bundesgericht der Hauptstadt an. Ein Nachlass ist in den USA eine selbständige Körperschaft des Zivilrechts, die ähnlich wie eine Gesellschaft in Liquidation von einem Verwalter abgewickelt wird. Dass der Erblasser verschiedene Namen trug, macht den Anspruch verwirrend, ist jedoch nicht entscheidend. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Klägerin nach amerikanischem Recht nachlassvertretungsberechtigt ist. Da ihr das erforderliche Standing fehlt, ist die Klage abzuweisen.
Der Fall betrifft einen Amerikaner, der in Brüssel verstarb und in Monte Carlo lebte, nachdem er in Österreich ein Opfer syrischer Terroristen wurde. Nach seinem Tod setzte ein belgisches Gericht die Klägerin aufgrund eines Testaments zur Verwalterin der Angelegenheiten des Erblassers ein, ohne jedoch zu klären, welches Recht anwendbar sein sollte und ob ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit besteht.
An diese Unterlassungen knüpft das Bundesgericht der Hauptstadt an. Ein Nachlass ist in den USA eine selbständige Körperschaft des Zivilrechts, die ähnlich wie eine Gesellschaft in Liquidation von einem Verwalter abgewickelt wird. Dass der Erblasser verschiedene Namen trug, macht den Anspruch verwirrend, ist jedoch nicht entscheidend. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Klägerin nach amerikanischem Recht nachlassvertretungsberechtigt ist. Da ihr das erforderliche Standing fehlt, ist die Klage abzuweisen.