×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 04. April 2014

Drohne richterlich definiert

 
.   Ein Verwaltungsrichter definierte die Drohne anders als die Bundesluftfahrtaufsicht in Washington, und die Federal Aviation Administration hat bereits die Berufung gegen seine Entscheidung eingelegt. Der Fall Huerta v. Pirker behandelt die gewerbliche Nutzung kleiner Selbstflieger, die in den USA bundesrechtlich verboten ist, während die private Nutzung relativ ungeregelt statthaft ist, doch beispielsweise nicht im Luftraum der Hauptstadt.

Während im deutschen Recht die Drohne mit brauchbaren Rechtsgrundlagen ausgestattet ist, siehe German Law: Ready for Drones, hinkt das amerikanische Bundesrecht mit seinem jetzt zweifelhaften Generalverbot der gewerblichen Nutzung dieses enormen Wirtschaftspotentials anderen Nationen hinterher.

Zudem werden neben dem Bundesverordnungsgeber die Gesetzgeber der Einzelstaaten aktiv, um die gewerbliche, private und öffentliche Nutzung einzugrenzen - hauptsächlich aus der Perspektive des Schutzes der Privatsphäre, die ohnehin ohne gesetzlichen Eingriff geschützt bleibt. Das weiß nicht jeder nervöse Bürger, und Abgeordnete tun ihm mit neuen Gesetzen einen populären Gefallen.

Die Entscheidung vom 6. März 2014 betrifft die rechtliche Einordnung eines unbemannten motorisierten Kleingleiters, den der Beklagte für gewerbliche Zwecke nahe einem Universitätsgelände segeln ließ. Die FAA belegte ihn mit einem Ordnungsgeld von $10.000.

Der Richter erkannte, dass die FAA bisher Modellfluggeräte von den Verordnungen über sonstige Fluggeräte nach 49 USC §40102(a)(6) ausgeklammert hatte. Sie dürfte nun nicht Modellfluggeräte aufgrund ihrer Bezeichnung als Drohnen unangekündigt neuen Regeln unterwerfen.

Da er das Gerät des Beklagten als Modellflugzeug einstufte, war der Flug erlaubt und das Ordnungsgeld unzulässig. Die allgemeinen Verordnungen über Flugsicherheit seien bei Drohnen nur auf freiwilliger Grundlage anwendbar. Die neue Drohnen-Gesetzgebung des Bundes, die die FAA zum Erlass von Drohnenverordnungen verpflichtet, habe noch keine bindenden Verbote oder sonstigen Regeln rechtswirksam gemacht.






CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER