×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 10. Juni 2014

Vernehmung des Ministers wegen Blogeintrags

 
.   Ein Bundesminister nahm den Rücktritt einer wegen Rassismus beschuldigten Beamtin an. Muss er nun als Zeuge in ihrem Prozess gegen die Blog- und YouTube-Publizisten aussagen, die ihre diskriminierende Bemerkung als Bericht und Video veröffentlichten? Die Beamtin sieht sich als diffamiert an und verklagte die Publizisten.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erörterte am 9. Juni 2014 die Grundsätze von Vernehmungen im Rahmen des Beweisausforschungsverfahrens, Discovery, auch unter der besonderen Schranken, die vor der Vernehmung von Ministern stehen. Im Fall Sherrod v. Breitbart fällt das Urteil zugunsten der Vernehmung aus, da der Minister direkt am Rücktritt beteiligt war. Von seiner Aussage darf mehr und Relevanteres erwartet werden als aus seinen Presseerklärungen bekannt ist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER