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Donnerstag, den 07. Aug. 2014

Wettbewerbsverbot gilt in der Vertragslaufzeit

 
.   Ein Gaslieferant und sein Handelsvertreter stritten um die Frage, ob ein Wettbewerbsverbot nicht nur nach der Vertragslaufzeit gilt, sondern auch während des Vertrages. Beide gewannen, doch besonders der Handelsvertreter, der für unbezahlte Kommissionen eine dreifache Schadensersatzvergütung erhielt.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati bestätigte und erläuterte dieses Ergebnis im Fall Volunteer Energy Services, Inc. v. Option Energy, LLC ausführlich. Einerseits genießt der Lieferant den Schutz, den der Vertreter bestritt, als er gewonnene Kunden während der Vertragslaufzeit einem Konkurrenten zuordnete. Dazu musste das Gericht die vertragliche Wettbewerbsklausel auslegen, die so unklar formuliert war, dass sie nur den nachvertraglichen Wettbewerb deutlich regelte.

Ihre Verletzung begründet einen Schadensersatzanspruch des Lieferanten in Höhe des entgangenen Gewinns. Doch berechtigt sie nicht zu weiterem Schadensersatz wegen der unerlaubten Handlung, Tort, der rechtswidrigen Einwirkung in Vertragsbeziehungen mit Dritten. Tort und Contract schließen sich in der Regel gegenseitig aus. Zudem urteilte das Gericht am 6. August 2014, dass der Vertreter seine vorenthaltenen Kommissionen nach dem einzelstaatlichen Schutzgesetz von Michigan in dreifacher Höhe einklagen durfte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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