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Sonntag, den 07. Dez. 2014

Umfrage: Schlagzeilenwiederkäuen oder Primärquellen?

 
.   Was bevorzugt der Leser des German American Law Journal: Tagesaktuelle Primärquellen mit Analyse und Erklärung, oder das Wiederkäuen von Schlagzeilen über Merk­würdig­keiten in Amerika?

In Deutsch­land wird oft berichtet, was in Amerika noch keine abschließende Bedeutung hat -, beispiels­weise fan­tastische Geschwo­renen­sprüche, die kein Urteil darstellen, - oder Skan­dale, die irgend­wann einmal vor Gericht landen können. Bisher schätzen wir das Leser­interesse an echtem Recht höher ein als die Ausein­ander­setzung mit schlag­zeilen­trächtiger Schein­juristerei.

Eine kurze Umfrage ohne Pflicht­angaben - also mit der Option des Über­springens von Fragen -, soll die Leserer­wartungen weiter beleuchten. Die Umfrage US-Recht auf Deutsch läuft auf einem deutschen Server des Anbieters FbGen. Persön­liche Daten werden nicht erhoben, und der Einsatz eines fremden Servers in Deutschland steigert die Daten­sicherheit.



Double Dipping oder Schadensersatz?

 
.   In New York City erklärte das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA am 5. Dezember 2014 den Sinn von Schadens­ersatz, als ein entlas­sener Mitar­beiter im Fall Andrews v. Sotheby International Ltd. es über­zeugen wollte, er verdiene eine Abfin­dung als vertrag­lichen Schadens­ersatz aus einem Wett­bewerbs­verbot, obwohl er sofort nach der Entlassung in einem verbun­denen Unter­nehmen des Arbeit­gebers eine gleich­wertige Stelle annahm und keinen tatsäch­lichen Schaden behaupten konnte.

Zwar lägen die Voraussetzun­gen für einen Schadens­ersatz­anspruch in der Form eines sechs­monatigen Gehalts­fort­zahlungs­anspruchs vor, entschied der United States Court of Appeals for the Second Circuit, doch habe der Kläger im Sinne der Schadens­minderungs­pflicht gehandelt und gar keinen ersatz­fähigen Schaden entstehen lassen. Den vertraglichen Schadens­ersatz bezeichnete das Gericht als Liquidated Damages, die manchmal statt der verbotenen Vertrags­strafe vereinbart werden dürfen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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