Ungesunder Syrup: Design-Produkthaftung
CK • Washington. In New York City wehrte ein Syrup-Hersteller eine Produkthaftungsklage eines Kindes, das Diabetes entwickelt hatte, erfolgreich ab. Vertreten wurde das Kind durch die besorgten Eltern, die die Erkrankung auf den Syrupverzehr zurückführten. Die Begründung der Abweisung vom 11. Dezember 2014 erklärt lehrreich zwei Punkte.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA bestimmte im Fall S.F. v. Archer Daniels Midland Co., dass die Klage eine bessere Alternative aufzeigen müsse, wenn die Produkthaftungsklage einen Designfehler behaupte. Der Kläger tat und konnte das nicht. Als einzige Alternative komme ein Verkaufsverbot in Frage, das jedoch keine zulässige Rechtsfolge seiner Ansprüche darstelle.
Außerdem ging das Gericht in seiner kurzen Begründung auf die Frage der Klage gegen einen Marktteilnehmer ein, wenn ein Produkt von zahlreichen Herstellern angeboten wird. Als Ausnahme vom Kausalitätserfordernis kann die Market-Share Liability Theory die Klage gegen nur einen vom Kläger ausgewählten Anbieter zulassen. Sie ist hier nicht anwendbar, schreibt das Gericht.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA bestimmte im Fall S.F. v. Archer Daniels Midland Co., dass die Klage eine bessere Alternative aufzeigen müsse, wenn die Produkthaftungsklage einen Designfehler behaupte. Der Kläger tat und konnte das nicht. Als einzige Alternative komme ein Verkaufsverbot in Frage, das jedoch keine zulässige Rechtsfolge seiner Ansprüche darstelle.
Außerdem ging das Gericht in seiner kurzen Begründung auf die Frage der Klage gegen einen Marktteilnehmer ein, wenn ein Produkt von zahlreichen Herstellern angeboten wird. Als Ausnahme vom Kausalitätserfordernis kann die Market-Share Liability Theory die Klage gegen nur einen vom Kläger ausgewählten Anbieter zulassen. Sie ist hier nicht anwendbar, schreibt das Gericht.