Hersteller: Vorsicht mit Großhändlern
CK • Washington. Wer als Hersteller einen Exklusivvertriebsvertrag mit einer US-Firma eingeht, muss sich vor den einzelstaatlichen Franchise-Gesetzen hüten. Im Fall Wachtung Spring Water Co. v. Nestle Waters North America Inc. behauptete der klagende Vertriebshändler, das Franchise-Gesetz von New Jersey schütze ihn gegen die ordentliche Kündigungserklärung vom Hersteller. Das Gesetz greife, weil er ein Lager im Staat besitze und die Exklusivität für diesen Staat vereinbart war.
Der Beschluss vom 22. Dezember 2014 vom Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia ist aufschlussreich. Das Gesetz stelle auf den Einzelhandelsvertrieb in New Jersey ab. Ein Auslieferungslager gelte nicht als Einzelhandel. Folglich entfalle der Schutz des New Jersey Franchise Practices Act, N.J. Stat. Ann. §§56:10-1 ff.
Mit einem recht merkwürdigen Argument unterlag die Klägerin in der Revision ebenfalls. Eine Vertragsklausel erfordere die Schriftform und die beidseitige Unterschrift bei Vertragsänderungen. Die Unterschrift der Klägerin fehle auf der Kündigung, behauptete sie. Das Gericht sah eine andere Klausel als entscheidend an: Sie spreche der Beklagten ausdrücklich das Recht zur einseitigen Kündigung zu. Einseitigkeit liege unverrückbar in ihrer Natur!
Der Beschluss vom 22. Dezember 2014 vom Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia ist aufschlussreich. Das Gesetz stelle auf den Einzelhandelsvertrieb in New Jersey ab. Ein Auslieferungslager gelte nicht als Einzelhandel. Folglich entfalle der Schutz des New Jersey Franchise Practices Act, N.J. Stat. Ann. §§56:10-1 ff.
Mit einem recht merkwürdigen Argument unterlag die Klägerin in der Revision ebenfalls. Eine Vertragsklausel erfordere die Schriftform und die beidseitige Unterschrift bei Vertragsänderungen. Die Unterschrift der Klägerin fehle auf der Kündigung, behauptete sie. Das Gericht sah eine andere Klausel als entscheidend an: Sie spreche der Beklagten ausdrücklich das Recht zur einseitigen Kündigung zu. Einseitigkeit liege unverrückbar in ihrer Natur!