×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 24. Mai 2015

Picasso: Keine US-Klage gegen Bayern

 
.   Die Teilnahme eines Freistaats an einer Vorverhandlung in New Yok City bedeutet nicht, dass seine Immu­nität in einem Picasso-Bild-Prozess vom US-Gericht durch­brochen werden darf, besagt der Beschluss in Schoeps v. Freistaat Bayern. Der Foreign Sovereign Immunities Act allein bestimmt die sach­liche Zustän­digkeit des US-Gerichts bei einer Klage gegen einen auslän­dischen Staat und seine Glieder.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City beweg­te sich also auf ver­trautem Boden, als es am 22. Mai 2015 die Abwei­sung der Klage bestä­tigte, mit der der Frei­staat zur Heraus­gabe des Madame Soler-Gemäl­des gezwungen werden sollte. Ein gewerb­liches Handeln mit un­mittel­baren Auswir­kungen auf die USA hätte die subject-matter Jurisdiction ermög­licht, 28 USC §1605(a)(2).

Eine dreitägige Anhörung und der Austausch zahlreicher Schrift­sätze zur Ermitt­lung der Zustän­digkeit konnten nicht belegen, dass die nach dem FSIA notwen­digen Tatsachen vorlagen, auch wenn laut Klage­behauptung der Erwerb des Gemäldes einen Bezug zu New York aufwies.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER