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Mittwoch, den 25. Nov. 2015

Vor Thanksgiving besonders produktiv

 
.   Gähnende Leere in den Städten, volle Autobahnen und Flughäfen: Die heiligste Woche Amerikas nähert sich dem Ziel Thanksgiving. Nur wer wird plötzlich besonders fleißig? Die 13 Bundesrevisionsgerichte und ihre armen Webmaster, die sich dem stillen Feiern nicht anschließen und die Beobachter des Rechts zwingen, entweder die Familie oder die spannendsten Entwicklungen des amerikanischen Rechts zu vernachlässigen.



Polizei nimmt Holzfäller fest, wird verklagt

 
.   Vertraglich darf ein Holzfäller einen Wald abholzen, doch fiel viel Regen, und der Eigentümer verbot ihm schriftlich den Zutritt. Der Holz­fäller meinte, nur ein Gerichtsverbot könne ihn hindern. Der Eigentümer rief die Polizei, die den Fäller nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt festnahm. Der Holzfäller verklagte die Polizei in Zimmermann v. Doran auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Bürgerrechte.

Am 24. November 2015 prüfte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago die Rechte, die sich aus dem Vertrag als Landbesitzrecht ableiten, ebenso wie die Staatsimmunität der Polizei. Die Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft kann keine absolute Immunität garantieren. Dann könnte sich die Polizei nämlich immer vor einer Haftung schützen.

Vielmehr gelte eine bedingte Immunität, qualified Immunity, die den guten Glauben an eine rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt voraussetze. Diese lag hier nach den lesenswerten Ausführungen des Gerichts vor.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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