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Sonntag, den 29. Nov. 2015

Einbruch: Lebenslang; Hausfriedensbruch: 40 Jahre

 
.   Offensichtlich unglücklich ist der Häftling mit seiner Strafe. Um sie nach mehreren Instanzen erneut zu rügen, verfolgte er - erfolglos - die Akteneinsicht. Sie wurde ihm verweigert, weil er sie selbst statt durch einen Rechtsanwalt beantragt hatte. Am 27. November 2015 verlor er in Holt v. Howard auch seine Rüge der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung nach dem Freedom of Information Act von Arkansas.

Wegen Einbruchs sitzt er lebenslang, wegen Hausfriedensbruchs zeitgleich 40 Jahre. Revisionen hatte er verloren, doch steht ihm noch der Weg ins Bundes­gericht offen. Deshalb wollte er sich in Staatsakten über sein Opfer unterrichten. Das Bundesberufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis verwarf seine verfassungsrechtliche Rüge. Der Supreme Court der USA in Washington, DC, sicherte die Gleichbehandlung hinzu, doch dürfe das einzel­staatliche Recht rational differenzieren.

Rational sei es, wenn der einzelstaatliche Gesetzgeber den Opferschutz berü­cksichtige und nicht jedem Verbrecher jede Akte bereitstelle. Der Gesetzgeber verweise Verbrecher zur Einsicht auf Rechtsanwälte, zu deren Aufgaben es zähle, keine Straftaten zu fördern. Sie würden die Einsicht realisierbar machen und dabei den Informationsmissbrauch verhindern. Zudem müsse sich der Kläger erinnern, dass der Supreme Court keinen effektiven Rechtsschutz garantiere.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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