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Dienstag, den 08. Dez. 2015

Haftung für Halbwahrheiten - Schweigen ist Gold

 
.   Ein Investitionsfonds verlangte Schadensersatz von GPS-Herstellern, die eine Firma belieferten, in die der Fonds investiert hatte, weil sie auf Nachfrage des Fonds nach möglichen technischen Fehlern schwiegen und technische Details nur ihrem Kunden offenbarten, Harbinger Capital Partners LLC v. Deere & Co..

Die erteilte Auskunft sei nur halbwahr und stelle einen Betrug dar. In New York City urteilte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 7. Dezember 2015 gegen den Fonds. Er könne keinen eigenen Anspruch besitzen, weil er mit den Lieferanten in keiner Vertrags- oder Treuebeziehung stünde und diese ihm nicht auskunftspflichtig seien. Anderenfalls wäre eine Halbwahrheit nach dem Recht des Staates New York riskant:
New York recognizes a duty by a party to a business transaction to speak in three situations: first, where the party has made a partial or ambiguous statement, on the theory that once a party has undertaken to mention a relevant fact to the other party it cannot give only half of the truth; second, when the parties stand in a fiduciary or confidential relationship with each other; and third, where one party possesses superior knowledge, not readily available to the other, and knows that the other is acting on the basis of mistaken knowledge. AaO 6.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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