×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 09. Dez. 2015

Eine Verleumdung, zwei Revisionsentscheidungen

 
.   In Biro v. Conde Nast und Biro v. Conde Nast trafen am 8. Dezember 2015 einen Kunstexperten zwei Revisions­entscheidun­gen. Er hielt die Wertung seiner fachlichen Eignung durch die Presse als kontro­vers für verleumderisch und verklagte Verlage und Verfasser. In New York City beurteilte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA mehrere Rechtsfragen zugunsten der Beklagten.

Zunächst entschied es die Frage, wie eine Person des beschränkten öffentlichen Interesses festzustellen ist, und fand die Klagebehauptungen in dieser Hinsicht unschlüssig. Außerdem ermangelten diese der Darlegung der Zuständigkeits­merkmale für einen mitbeklagten Autor im Sinne der personal Jurisdiction. Die zweite Entscheidung betrifft lediglich die Frage der schlüssigen Darlegung einer mit der Klage behaupteten Böswilligkeit, actual Malice.

Die Presseberichte setzten sich mit der Echtheitsprüfung von Kunst und den vom Kläger angewandten Methoden auseinander. Sie setzen ihn in ein schlech­tes Licht, weil sie seine Unabhängigkeit und Objektivität bezweifeln, und schaden ihm - auch weil der erste Bericht von anderen Medien sowie Blogs nachgedruckt oder zitiert wurde. Er warf ihnen unzureichende Recherchen und Wissen um die Falschheit der Vorwürfe vor. Als Person des beschränkten öffentlichen Interesses, limited-purpose public Figure, muss der Kläger actual Malice belegen, was ihm unzureichend als schlüssige Behauptung gelang, erklärte das Gericht auf 15 Seiten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER