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Samstag, den 12. Dez. 2015

Zweiter Stich ins Unternehmensherz erlaubt

 
.   Der Vorwurf einer RICO-Unternehmenshaftung ist wie ein Stich ins Herz. In Uthe Tech. Corp. v. Aetrium Inc. stach die Klägerfirma erneut zu, nachdem die Beklagte im Schiedsverfahren verlor und der Klägerin bereits $9 Mio. bezahlt hatte. Nun folgte der Streit um die Frage, ob vor dem ordentlichen Gericht noch ein Antrag auf Strafschadensatz möglich ist, der den tatsächlichen Schaden um ein Mehrfaches übersteigt.

Wer den amerikanischen Prozess kennt, weiß, dass bei Auslands­zusammenhang eine wichtige Verteidigungsstrategie darin liegt, den Prozess ins Ausland zu verlagern, wo es keine punitive Damages gibt. Das gelang der Beklagten aus Singapur. Das US-Gericht hatte seine Zuständigkeit bejaht, jedoch den Prozess wegen überwiegender Verbindungen zum Ausland nach dem Forum Non Conveniens-Grundsatz suspendiert, und verwiesen. Dort verlor die Beklagte den Schiedsprozess.

Am 11. Dezember 2015 entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco in der zweiten Prozessdekade, dass die Klägerin ihren Vergeltungsschlag aus demselben Sachverhalt nach dem Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act weiterhin geltend machen darf. Dies gilt, weil der Schiedsprozess die mit der Klage behaupteten Ansprüche nicht erschöpfte. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung bei der Verteidigung gegen amerikanische Klagen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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