Euro-Export: Lästige Flugverspätungsklagen
CK • Washington. Reisen bildet. Es ist mit Erlebnissen verbunden. Erlebnisse sind mal gut, mal nicht so gut. Sie gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Das gilt auch für Flugverspätungen. Amerika verbietet Fluglinien, Fluggäste unnötig auf Pisten sitzen zu lassen und verspricht gesetzlichen Schadensersatz. Europa überbietet Amerika. Daher treffen bei amerikanischen Anwälten immer wieder europäische Anfragen nach Entschädigungen für Fluggäste ein. Dabei haben US-Gerichte schon lange und deutlich erklärt, dass die europäischen Versprechen hier nicht immer eingelöst werden können. Außerdem scheinen die meisten Europäer zu ignorieren, dass Klagen in den USA viel teurer als in Billigjustizländern wie Deutschland mit seinen unterbezahlten Anwälten sind.
Es würde daher nicht wundern, wenn die am 2. Februar 2016 in der Revision entschiedenen Klagen über europäische Entschädigungen nur von glücksspielerartigen Sammelklageanwälten oder von solchen Rechtsanwälten erhoben wurden, die dem Druck von Mandanten mit Großaufträgen nachgaben. Wie zu erwarten, gaben sich die Anwälte enorme Mühe, kreativ die europäischen Anspruchsgrundlagen im amerikanischen Prozess zu verkaufen.
Ihre ausgefeilten Argumente sind lesenswert, wurden jedoch vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago abgeschmettert. Dieses nahm sich gleich zwei Fälle vor, die es unter Hans-Peter Baumeister v. Deutsche Lufthansa AG und James Varsamis v. Iberia zusammenfasste. Dabei spielen Code Sharing-Verträge und Ersatzflugzuweisungen eine Rolle, die nach Kläger-Auffassung die europäischen Regeln auch auf die USA erstrecken sollten.
Es würde daher nicht wundern, wenn die am 2. Februar 2016 in der Revision entschiedenen Klagen über europäische Entschädigungen nur von glücksspielerartigen Sammelklageanwälten oder von solchen Rechtsanwälten erhoben wurden, die dem Druck von Mandanten mit Großaufträgen nachgaben. Wie zu erwarten, gaben sich die Anwälte enorme Mühe, kreativ die europäischen Anspruchsgrundlagen im amerikanischen Prozess zu verkaufen.
Ihre ausgefeilten Argumente sind lesenswert, wurden jedoch vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago abgeschmettert. Dieses nahm sich gleich zwei Fälle vor, die es unter Hans-Peter Baumeister v. Deutsche Lufthansa AG und James Varsamis v. Iberia zusammenfasste. Dabei spielen Code Sharing-Verträge und Ersatzflugzuweisungen eine Rolle, die nach Kläger-Auffassung die europäischen Regeln auch auf die USA erstrecken sollten.