Sachliche Zuständigkeit im Bundesgericht
CK • Washington. Wie zur Kolonialzeit bleiben die einzelstaaatlichen Gerichte der USA primär zuständig. Doch die Bundesgerichte gestatten Klagen über Bundesrecht sowie - zur Vermeidung xenophobischer Urteile - bei Parteien aus unterschiedlichen Staaten, wenn sie einen Mindeststreitwert behaupten, siehe Kochinke, Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten.
In Gwendolyn Spence v. Ford Motor Company verfehlte die Klägerin beide Alternativen der sachlichen Zuständigkeit. Ihre Klage behauptete zwar inhaltlich einen Streit um geistige Eigentumsrechte, die als Patent-, Urheberrecht- oder Bundesmarkenangelegenheiten im Bundesrecht existieren.
Aber der Complaint ermangelt eines Vortrags zu einem solchen Tatbestand. Außerdem hatte die Plaintiff keinen Streitwert genannt, sodass ein federal Court auch bei Parteien aus mehr als einem Staat nicht über die Diversity Jurisdiction zuständig sein kann. Die Klage wies das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond am 29. Februar 2016 daher wegen fehlender Subject-Matter Jurisdiction ab.
In Gwendolyn Spence v. Ford Motor Company verfehlte die Klägerin beide Alternativen der sachlichen Zuständigkeit. Ihre Klage behauptete zwar inhaltlich einen Streit um geistige Eigentumsrechte, die als Patent-, Urheberrecht- oder Bundesmarkenangelegenheiten im Bundesrecht existieren.
Aber der Complaint ermangelt eines Vortrags zu einem solchen Tatbestand. Außerdem hatte die Plaintiff keinen Streitwert genannt, sodass ein federal Court auch bei Parteien aus mehr als einem Staat nicht über die Diversity Jurisdiction zuständig sein kann. Die Klage wies das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond am 29. Februar 2016 daher wegen fehlender Subject-Matter Jurisdiction ab.