Pfändung von Staats-Domainnamen, ccTLDs, wie .ir
CK • Washington. Country code top level domains wie .ir oder .sy werden von ICANN Staaten zugordnet. Dürfen Gläubiger von Staaten diese ccTLDs pfänden? Das Revisionsurteil in Weinstein v. Iran prüfte diese Frage mit Aspekten der Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, FSIA, als die Kläger Geldurteile gegen mehrere Staaten erstritten hatten und diese nun in deren Domains im Standard- und im internationalisierten Format sowie die von ICANN zugeordneten IP-Anschriften vollstrecken wollten.
Das Bundesberufungsgericht für den Bezirks des District of Columbia, allgemein als zweithöchstes Gericht der USA bekannt, entschied am 2. August 2016 für die Staaten. Zuerst erklärte es die Internetstruktur samt der Bedeutung der ccTLDs und IP-Anschriften im Domain Name System, DNS, sowie die Rolle der Drittschuldnerin, ICANN, einer kalifornischen gemeinnützigen Verwaltungsgesellschaft.
Nachdem das Gericht die Urteile der Kläger unter der Terrorausnahme des FSIA, 28 USC §1605(a)(7) u. §1608, erörterte, sprach es die Abweisungsbegründung des Untergerichts an, dass die Pfändungsziele keine Sachen im Sinne von DC Code §16-544 im DC-Recht darstellen. Die Revision lehnte diese Analyse ab und bestätigte die Abweisung der Pfändungsklagen mit einer anderen Begründung:
Sie läuft darauf hinaus, dass die USA sich gegenüber der internationalen Gemeinschaft der Nationen zum Schutz des Internets verpflichtet haben und ein Chaos in der Internetverwaltung verhindern müssten. Eine Pfändung würde die berechtigten Interessen von Personen verletzen, die keinen Anlass für die zugrundeliegenden Urteile gegeben haben, und damit gegen 18 USC § 1610(g) des Bundesvollstreckungsrechts verstoßen. Sie würde nämlich die Spaltung des Internets bedeuten.
Das Bundesberufungsgericht für den Bezirks des District of Columbia, allgemein als zweithöchstes Gericht der USA bekannt, entschied am 2. August 2016 für die Staaten. Zuerst erklärte es die Internetstruktur samt der Bedeutung der ccTLDs und IP-Anschriften im Domain Name System, DNS, sowie die Rolle der Drittschuldnerin, ICANN, einer kalifornischen gemeinnützigen Verwaltungsgesellschaft.
Nachdem das Gericht die Urteile der Kläger unter der Terrorausnahme des FSIA, 28 USC §1605(a)(7) u. §1608, erörterte, sprach es die Abweisungsbegründung des Untergerichts an, dass die Pfändungsziele keine Sachen im Sinne von DC Code §16-544 im DC-Recht darstellen. Die Revision lehnte diese Analyse ab und bestätigte die Abweisung der Pfändungsklagen mit einer anderen Begründung:
Sie läuft darauf hinaus, dass die USA sich gegenüber der internationalen Gemeinschaft der Nationen zum Schutz des Internets verpflichtet haben und ein Chaos in der Internetverwaltung verhindern müssten. Eine Pfändung würde die berechtigten Interessen von Personen verletzen, die keinen Anlass für die zugrundeliegenden Urteile gegeben haben, und damit gegen 18 USC § 1610(g) des Bundesvollstreckungsrechts verstoßen. Sie würde nämlich die Spaltung des Internets bedeuten.