Krank im Privatgefängnis - haftet der Staat?
CK • Washington. In Greenland v. USA behauptete ein Insasse im Privatgefängnis, der Staat sei für seine Misshandlung durch jahrelanges Verschleppen einer schon vor seiner Verhaftung geplanten Operation haftbar. Der Staat entgegnete, dass die private Gefängnisverwaltung hafte, da sie vertraglich zur Gefangenenbetreuung verpflichtet sei. Dafür beschäftige sie einen Gefängnisarzt.
Nachdem der Häftling in der ersten Instanz verlor, gab ihm das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia am 22. August 2016 recht. Nicht die Tatsache des Outsourcing sei entscheidend und für den Staat haftungsentlastend, sondern die Ausübung der staatlichen Gewalt über den Häftling. Diese habe sich der Staat im Outsourcing-Vertrag vorbehalten. Ein Beamte habe sie in der Haftanstalt ausgeübt. Dass dieser kein Arzt sei, spiele keine Rolle. Der Häftling darf seine schlüssige Klage nun im Untergericht weiter verfolgen.
Nachdem der Häftling in der ersten Instanz verlor, gab ihm das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia am 22. August 2016 recht. Nicht die Tatsache des Outsourcing sei entscheidend und für den Staat haftungsentlastend, sondern die Ausübung der staatlichen Gewalt über den Häftling. Diese habe sich der Staat im Outsourcing-Vertrag vorbehalten. Ein Beamte habe sie in der Haftanstalt ausgeübt. Dass dieser kein Arzt sei, spiele keine Rolle. Der Häftling darf seine schlüssige Klage nun im Untergericht weiter verfolgen.