Copyright: Haftungsprivileg im Internet kostet 6 Dollar
CK • Washington. Internetdienstleister gewannen durch den Digital Millennium Copyright Act einen Haftungsschutz für Fremdmaterialien, die Dritte einstellen, beispielsweise in Foren und Webseiten. Voraussetzung ist die Meldung eines Zuständigen nach 17 USC §512(c)(2) beim Copyright Office in Washington, DC, das am 1. November 2016 seine neue Verordnung über die Meldung verkündete und eine Gebühr von sechs Dollar festlegte. Bisher betrug die Fee $105.
Das Amt erörterte in seiner Verkündung unter dem Titel Designation of Agent To Receive Notification of Claimed Infringement die Kommentare der Öffentlichkeit und die Abwägungen für die Endfassung der Verordnung. Interessanterweise fand es keine Unterstützung für den Vorschlag, die EMailanschriften der Zuständigen in seiner öffentlichen Datenbank zu verschleiern, s. Fn. 48.
Von Dienstleistern im Internet wird nicht viel verlangt. Sie müssen auf ihrer Webseite auf den DMCA Designated Agent fehlerfrei hinweisen und den Hinweis alle drei Jahre aktualisieren. Außerdem müssen sie die Meldung beim Amt vornehmen und darauf eingerichtet sein, auf Beschwerden von Rechteinhabern wegen Rechteverletzungen schnell zu reagieren.
Die Hürden für Rechteinhaber sind meist höher, da sie zahlreiche Anforderungen des DMCA erfüllen müssen. Melden sie ihre Rüge fehlerhaft an oder fußt diese gar nicht auf Urheberrechtsverletzungen, landet sie meist in besonderen Internetdatenbanken zur Belustigung der Öffentlichkeit. Zudem sind die Kosten einer Abmahnung für Rechteinhaber oft wirtschaftlich untragbar. Schließlich gibt es das kostenüberbürdende GOA-Konzept in den USA nicht.
Das Amt erörterte in seiner Verkündung unter dem Titel Designation of Agent To Receive Notification of Claimed Infringement die Kommentare der Öffentlichkeit und die Abwägungen für die Endfassung der Verordnung. Interessanterweise fand es keine Unterstützung für den Vorschlag, die EMailanschriften der Zuständigen in seiner öffentlichen Datenbank zu verschleiern, s. Fn. 48.
Von Dienstleistern im Internet wird nicht viel verlangt. Sie müssen auf ihrer Webseite auf den DMCA Designated Agent fehlerfrei hinweisen und den Hinweis alle drei Jahre aktualisieren. Außerdem müssen sie die Meldung beim Amt vornehmen und darauf eingerichtet sein, auf Beschwerden von Rechteinhabern wegen Rechteverletzungen schnell zu reagieren.
Die Hürden für Rechteinhaber sind meist höher, da sie zahlreiche Anforderungen des DMCA erfüllen müssen. Melden sie ihre Rüge fehlerhaft an oder fußt diese gar nicht auf Urheberrechtsverletzungen, landet sie meist in besonderen Internetdatenbanken zur Belustigung der Öffentlichkeit. Zudem sind die Kosten einer Abmahnung für Rechteinhaber oft wirtschaftlich untragbar. Schließlich gibt es das kostenüberbürdende GOA-Konzept in den USA nicht.