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Freitag, den 25. Nov. 2016

Student kann Rüge nicht geheim halten

 
.   In Michael Osei v. Temple University mehrte der kla­gen­de Student unbeabsichtigt seinen Unruhm: Er verlor seinen An­trag auf die Ge­heimhaltung der Prozessakten über seine verlorene Klage ge­gen eine Uni­ver­sität, die ihn nach unbotmäßigen Nachrichten an seinen Pro­fes­sor nach einer schlech­ten Benotung für ein Semester suspendiert hatte. Im ersten Pro­zess hat­te er die man­geln­de Rechtsstaatlichkeit, Due Process, bei der Rüge­ver­hän­gung be­klagt, doch die Bundesgerichte erster und zweiter Instanz wa­ren an­de­rer Auf­fas­sung.

Am 23. November 2016 erklärte in Philadelphia das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des dritten Bezirks seinen Revisionsantrag, gegen die Ablehnung sei­nes Ge­heim­hal­tungs­an­trags für die Gerichtsakten vorzugehen, für unzulässig.

Das Untergericht hatte von ihm nach der Abweisung weitere Schrei­ben und An­trä­ge erhalten und wies ihn an, "to stop inundating the Clerk's Office with re­pe­ti­ti­ous filings. The effect of [your] repeatedly frivolous and vexatious filings is a sig­ni­fi­cant drain on the court's resources and it simply must stop." Kon­zen­triert auf die Be­lästi­gung des Untergerichts vergaß der Student die Re­vi­sions­frist von 30 Tagen. Wenn er jetzt nicht den Supreme Court in Washing­ton, DC, an­ru­fen soll­te, bleiben die Gerichtsakten öffentlich, und er auch als schlechter Verlierer bekannt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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