Scheinhersteller haftet für Ware mit seiner Marke
CK • Washington. Ein bekannter Markenhersteller ließ Rasenmäher von einem anderen Betrieb bauen und über einen Baumarkt vertreiben. Er wurde wegen Produkthaftung zu $2,5 Mio. Schadensersatz verurteilt, nachdem ein Kunde auf dem Mäher verbrannte. Die Marke findet der Kunde auf der Quittung, dem Handbuch und dem Gerät. Der wahre Hersteller bleibt Kunden unbekannt.
Nach dem Urteil rügte der Markenhersteller in der Revision, dass der scheinbare Hersteller nicht nach Produkthaftungsrecht haftet, wenn er die Ware nicht in den Verkehr gebracht habe. In Bilenky v. Ryobi Technologies Inc. erklärte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA am 23. November 2016 in Richmond die Rechtslage. Die Nonliability Theory der Beklagten beruht auf ihrer Nichtmitwirkung an Design, Manufacture, or Distribution.
Das Gericht stellt auf die apparent Manufacturer Doctrine ab: an entity holding itself out as the manufacturer may be subject to the same liability as the actual manufacturer. AaO 9. Ungeklärt ist in seinem Bundesberufungsbezirk, ob der Scheinhersteller haftet, wenn er die Ware nicht berührt.
Diese Unklarkeit spielt jedoch keine Rolle, weil die Beklagte auf eine Anweisung an die Geschworenen verzichtet hatte, die diese Frage in ihrem Sinne dargelegt hätte. Das Untergericht begeht keinen revisiblen Fehler in den Jury Instructions, wenn eine Partei auf die Geltendmachung ihrer Rechte verzichtet.
Nach dem Urteil rügte der Markenhersteller in der Revision, dass der scheinbare Hersteller nicht nach Produkthaftungsrecht haftet, wenn er die Ware nicht in den Verkehr gebracht habe. In Bilenky v. Ryobi Technologies Inc. erklärte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA am 23. November 2016 in Richmond die Rechtslage. Die Nonliability Theory der Beklagten beruht auf ihrer Nichtmitwirkung an Design, Manufacture, or Distribution.
Das Gericht stellt auf die apparent Manufacturer Doctrine ab: an entity holding itself out as the manufacturer may be subject to the same liability as the actual manufacturer. AaO 9. Ungeklärt ist in seinem Bundesberufungsbezirk, ob der Scheinhersteller haftet, wenn er die Ware nicht berührt.
Diese Unklarkeit spielt jedoch keine Rolle, weil die Beklagte auf eine Anweisung an die Geschworenen verzichtet hatte, die diese Frage in ihrem Sinne dargelegt hätte. Das Untergericht begeht keinen revisiblen Fehler in den Jury Instructions, wenn eine Partei auf die Geltendmachung ihrer Rechte verzichtet.