Untrennbar verbundene Wahlsicherheitsdaten staatsgeheim
CK • Washington. Muss der Staat nach dem Freedom of Information Act eine Studie über die Verletzlichkeit der Wahlsysteme in den USA an die Öffentlichkeit herausgeben? Der FOIA vermittelt Bürgern Zugang zu staatlichen Informationen, und das Gesetz wird zu ihren Gunsten weit ausgelegt: Transparenz dominiert, doch können Staatssicherheit und planerische Freiheit vorgehen.
In Levinthal v. Federal Election Commission erörterte die Urteilsbegründung am 23. November 2016 diese Grundsätze und die vom Gericht geforderte Abwägung. Das Bundesgericht für den Hauptstadtbezirk des District of Columbia wies die Klage ab, als ein Kläger Details der Studie verlangte und die vom Bundeswahlamt herausgebenen Unterlagen allgemeiner Natur als unzureichend rügte. Entscheidend war für das Gericht in seiner 13-seitigen Begründung, dass der Staat die Sicherheitsstudie für die Gefahrenerkennung und -abwehrplanung in Auftrag gegeben hatte:
Diese Bestandteile der Studie gingen über die Sachverhaltsermittlung hinaus, und die Folgerungen und Empfehlungen seien untrennbar damit verbunden. Das Amt könne keine geschwärzte Fassung offenlegen, die nicht gleichzeitig die Risikobewertung und -abwehr bekannt gäbe. Da eine Bekanntgabe somit die staatsplanerischen Ziele vereiteln würde, sei die Klage abzuweisen.
In Levinthal v. Federal Election Commission erörterte die Urteilsbegründung am 23. November 2016 diese Grundsätze und die vom Gericht geforderte Abwägung. Das Bundesgericht für den Hauptstadtbezirk des District of Columbia wies die Klage ab, als ein Kläger Details der Studie verlangte und die vom Bundeswahlamt herausgebenen Unterlagen allgemeiner Natur als unzureichend rügte. Entscheidend war für das Gericht in seiner 13-seitigen Begründung, dass der Staat die Sicherheitsstudie für die Gefahrenerkennung und -abwehrplanung in Auftrag gegeben hatte:
Diese Bestandteile der Studie gingen über die Sachverhaltsermittlung hinaus, und die Folgerungen und Empfehlungen seien untrennbar damit verbunden. Das Amt könne keine geschwärzte Fassung offenlegen, die nicht gleichzeitig die Risikobewertung und -abwehr bekannt gäbe. Da eine Bekanntgabe somit die staatsplanerischen Ziele vereiteln würde, sei die Klage abzuweisen.