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Donnerstag, den 29. Dez. 2016

Jeder darf IP-Handelsbarrieren melden

 
.   Nach dem Handelsgesetz von 1974 darf sich jede inter­es­sier­te Person über ausländische Handelsbarrieren beschweren und den Staat zur Ver­hand­lung und Ver­geltung veranlassen. Am 28. Dezember 2016 erging der er­neu­te Auf­ruf zur Be­teiligung an diesem Vorhaben, 2017 Special 301 Re­view: Iden­ti­fi­ca­ti­on of Countries under Section 182 of Trade Act of 1974, als der zu­stän­di­ge United States Trade Representative in Washington, DC, - siehe auch Horlick/Kochinke, Die Behörde des Handelsbeauftragten der USA, RIW 1981, 458 - die Öffentlichkeit dazu im Bundesanzeiger aufrief: Federal Register, Bd. 81, Heft 249, S. 95722.

Diese darf in Anhörungen und schriftlichen Stellungnahmen ihre Bedenken gel­tend machen, während Vertreter ausländischer Staaten, in der Praxis meist Rechts­an­wälte mit Botschaftern im Gefolge, erklären, wie solche Barrieren wir­ken, was sie be­zwecken und wie die behaupteten Nachteile für amerikanische Parteien begrenzt werden.

Die nun angekündigte Untersuchung des Handelsbeauftragten zielt in diesem Fall auf Beeinträchtigungen des Außenhandels der USA mit geistigem Eigen­tum und wird von starken Verbänden der Film- und Musikver­wer­tungs­un­ter­neh­men be­ein­flusst. Ihr Kronlobbyist hatte die gesetz­lichen Ver­gel­tungs­maß­nah­men schon vor Jahrzehnten als Atomwaffe des amerikanischen Außen­han­dels be­zeich­net.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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