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Freitag, den 30. Dez. 2016

Falsch verbunden: Markenverstoß des Call Centers

 
Paradebeispiel Geschworenenverdikt v. Richterurteil
.   Ein Call Center-Dienst bestellte zahlreiche Telefonbuch­ein­trä­ge mit dem Namen eines Satellitensen­der­an­bie­ters, nahm die An­ru­fe an, fil­ter­te diese nach An­bie­tern und lei­te­te po­ten­ti­el­le Kun­den an Wei­ter­ver­mitt­ler, die ihr dafür einen Mak­ler­lohn zahlten. In Exclaim Mar­keting LLC v. Di­rect­TV LLC unter­such­te die Sen­der­firma dieses von ihr uner­laub­te System mit Test­an­ru­fen, die das Call-Center mit einer Be­trugs­klage be­ant­wor­tete. Die Sen­der­fir­ma wi­der­klag­te wegen Mar­ken­ver­let­zung. Kun­den er­reich­ten nie den An­bie­ter selbst, son­dern waren ent­ge­gen ihren eige­nen Vor­stel­lungen nur mit Call Centern ver­bunden.

Das Revisionsurteil ist ein Paradebei­spiel für das Ver­hält­nis des Ge­schwo­re­nen­spruchs zum Richter­urteil, siehe auch Kochinke, Der US-Prozess. Die Jury sprach dem Call Center $760.000 nach dem Unfair and Decep­tive Trade Prac­tices Act von North Caro­lina zu, wäh­rend sie den Mar­ken­an­spruch mit $25.000 abgolt. Der Rich­ter hob das Ver­dikt im er­sten Punkt als nicht vom Ge­setz ge­tra­gen mit einem Judg­ment as a Matter of Law auf und ver­ur­teil­te das Call Center mit einem Ad­di­tur auf einen Scha­dens­ersatz in Höhe seiner Ge­win­ne aus den Mar­ken­ver­let­zun­gen von $610.560.

In Richmond beschrieb das Bundesberufungs­ge­richt am 29. De­zem­ber 2016 auf 26 Seiten den Sach­ver­halt und die Pro­zess­ent­wick­lung mit der Be­ur­tei­lung durch die Jury und das Un­ter­ge­richt. In einer leicht nach­voll­zieh­baren Be­grün­dung er­läu­tert es die Rechts­lage und gelangt zum selben Er­geb­nis wie das Unter­ge­richt.

Dazu zählt auch, dass keine Partei eine Kosten­er­stat­tung ver­lan­gen darf. Die Wi­der­klä­gerin erhält die­se nicht, weil die Aus­nahme des Mar­ken­rechts für die ob­sie­gen­de Par­tei nicht greift, wenn der Fall nicht außer­gewöhnlich ist. Die Ab­sicht­lich- und Be­harr­lich­keit der Mar­ken­ver­let­zun­gen allein macht die Verstöße nicht ex­cep­tional im Sinne des Gesetzes.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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