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Dienstag, den 03. Jan. 2017

Falle im US-Arbeitsrecht: Dreifacher Schadensersatz

 
.   Wer beim Arbeitsrecht der USA an Hire-Fire denkt, ver­liert. Es ist viel komplizierter, weil neben bundes­recht­li­chem auch ein­zel­staat­li­ches Recht wirkt. Ein USA-weit tä­ti­ges Un­ter­neh­men muss über 50 Rechts­ord­nun­gen be­ach­ten. Das Ver­säum­nis­urteil in Mar­ti­nez v. Chi­na Boy be­legt dies eben­so wie die Ver­drei­fa­chung des Scha­dens­er­sat­zes wegen Un­ter­be­zah­lung und un­be­zahl­ten Über­stun­den­lohns.

Auch die monatliche Gehaltszahlung statt der ein­zel­staat­lich ge­for­der­ten zwei­wö­chent­li­chen wird in der le­sens­wer­ten Ent­schei­dungs­be­grün­dung vom 29. De­zem­ber 2016 er­wähnt. Das Bun­des­ge­richt der Haupt­stadt kor­ri­giert zu­dem zum Nach­teil der säu­mi­gen Ar­beit­ge­be­rin eine Schadens­ersatz­berechnung der Klä­ge­rin. Ihr Anwalt hatte die Grundzüge des Mindestlohns nach Bundesrecht und des höhe­ren Min­destlohns nach dem Recht des District of Columbia je­doch rich­tig dar­ge­legt, der wegen einer Indexierung zu variablen Be­rech­nun­gen führt.

Wegen Unterbezahlung wird die Beklagte zu $34,116.50 in unpaid wages and $86,253.26 in li­qui­dated da­ma­ges verurteilt, ins­ge­samt al­so 120.369,76 Dol­lar, aaO 8. Die Klä­ge­rin hat­te auf eine fluk­tu­rie­ren­de Ar­beits­wo­che als Ge­halts­be­rech­nungs­grund­la­ge ver­wie­sen. Dies kann für Ar­beit­ge­ber nach­tei­lig sein, weil eine gleitende Arbeitszeit meist be­denk­lich ist, doch hier ig­no­rier­te das Ge­richt die­sen As­pekt und wandte die der Klä­ge­rin gün­stig­ste Be­rech­nung an, weil die Be­klagte nichts be­stritt. Das Unternehmen kann sich glücklich schätzen, dass ihr Per­so­nal keine Sammelklage anstrengte, vgl. Kochinke, Arbeitgeber ver­einfachter Gruppenklage ausgesetzt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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