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Mittwoch, den 29. März 2017

Gegenbeweis bei Diskriminierung auf den ersten Blick

 
MA - Washington.   Eine afro-amerikanische Friseurin wollte mit ihrem Fri­seur­salon ex­pan­die­ren und eine neue, größere Lokalität anmieten. Ihr Wunsch­objekt konnte sie nicht anmieten, weil die Beklagten nicht mit ihr kontrahieren wollten.

In Flournoy v. CML-GA WB LLC geht die Klägerin wegen Diskriminierung bei Vertrags­schluss nach 42 USC §1981 gegen die Immobilien­verwaltung und die Mak­ler vor und verliert. Das Bundes­berufungs­gericht des elften Be­zirks in At­lanta be­stätigt am 27. März 2017 das Urteil des Unter­gerichts. Die Klägerin ha­be den Ge­gen­beweis der Be­klagten nicht entkräften können.

Die Klägerin konnte die ersten beiden Vor­aus­setzungen des 42 USC §1981 be­wei­sen. Sie ge­hört als Afro-Amerikanerin einer ethnischen Minderheit an und sie wurde im Hinblick auf die im Gesetzestext aufgezählte Handlung diskriminiert, weil ihr der Abschluss eines Vertrages versagt wurde. In Bezug auf die letzte Vor­aus­setzung, nämlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft vor­sätzlich diskriminiert wurde, stellte sie nur eine widerlegbare Vermutung auf.

Die Beklagten konnten diese Vermutung widerlegen, indem sie dar­leg­ten, dass für die Anmietung der Räumlichkeiten die Kredit­würdig­keit der Klä­ge­rin nicht aus­rei­che, ihr Geschäft unangenehme Emissionen produziere und es wegen der vie­len Friseursalons in der Umgebung nicht konkurrenzfähig sei. All diese Grün­de seien nicht mit der ethnischen Herkunft der Klägerin verbunden und ge­nü­gen für die Ablehnung als Mieterin.

Der Beschluss des Berufungsgerichts zeigt anschau­lich, dass eine Kla­ge we­gen Diskriminierung durch das Vorliegen diverser legitimer Ablehnungsgründe sel­ten Erfolg verspricht. Es scheint oft möglich, einen alternativen Ableh­nungs­grund zu finden, um die Vermutung zu widerlegen. Der Paragraf wirkt wie ein stumpfes Schwert im Kampf gegen Rassen- und andere Diskriminierung.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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