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Samstag, den 22. April 2017

Verwendung von Marken Dritter: Wetten und Bahnen

 
SD - Washington.   Der Schutz einer Marke schließt nicht völlig ihre Ver­wen­dung durch Dritte aus. Im Fall Oaklawn Jockey Club v. Kentucky Downs LLC de­mon­strier­te am 19. April 2017 das Bundesberufungsgericht des sechsten Be­zirks der USA in Cincinnati, warum die fremde Markenverwendung recht­mäßig sein kann.

Der Beklagte hatte als Eigentümer einer Pferderennbahn seinem Pferdewetten-An­ge­bot ein Wettsystem einer anderen, auf historische Pferderennen spe­zi­a­li­sier­ten Firma hinzugefügt. Kunden können auf ein zufällig ausgewähltes, ver­gan­ge­nes Ren­nen Wetten abschließen. Die Wiederholung solcher Rennen zeig­ten Bild­schirme in gekürzter Form an, indem nach gesetzlichen Vor­schrif­ten ne­ben Zeit, Datum, Jockey und Pferd auch die Rennbahnen nament­lich ge­nannt wer­den.

Diese Namen sind als Marken geschützt. Ihre Inhaber behaupteten, dass Kun­den irrtümlich annehmen könnten, das Videomaterial stamme von ihnen; sie be­fürch­teten eine Haftung für mögliche Falschinformationen. Nach dem Lan­ham Act be­steht eine Marke aus Wort, Name, Symbol oder Gerät, welches eine Person zur Identifikation von Waren oder Leistungen und zur Unter­schei­dung von denen anderer Hersteller und Anbieter verwendet. Für eine Rechte­ver­let­zung muss ein Kläger belegen, dass er der Markeninhaber ist, der Be­klag­te die Marken für ge­werb­liche Zwecke benutzt und deshalb bei Kunden eine Ver­wechs­lung oder Falsch­vor­stellung folgt.

Das Gericht entschied gegen eine Markenverletzung, da keine Marken­ver­wen­dung des Beklagten vorliege. Er habe die Namen nicht genannt, um eine Pro­dukt­herkunft oder einen geschäftlichen Bezug zu den Klägern anzu­deu­ten. Da­her bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Verbraucher das An­ge­bot des Beklagten für eines der Kläger halte, insbesondere da den Marken auf den Bildschirmen der Zusatz Ort vorangehe. Es läge ein Non-Trademark Use vor. Dass die Videos durch die Verwendung der Namen eine gesteigerte Le­gi­ti­mi­tät er­hiel­ten, verstehen die Richter, doch erachteten sie das Haf­tungs­ri­si­ko der Marken­in­ha­ber als zu gering.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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