Verwendung von Marken Dritter: Wetten und Bahnen
SD - Washington. Der Schutz einer Marke schließt nicht völlig ihre Verwendung durch Dritte aus. Im Fall Oaklawn Jockey Club v. Kentucky Downs LLC demonstrierte am 19. April 2017 das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati, warum die fremde Markenverwendung rechtmäßig sein kann.
Der Beklagte hatte als Eigentümer einer Pferderennbahn seinem Pferdewetten-Angebot ein Wettsystem einer anderen, auf historische Pferderennen spezialisierten Firma hinzugefügt. Kunden können auf ein zufällig ausgewähltes, vergangenes Rennen Wetten abschließen. Die Wiederholung solcher Rennen zeigten Bildschirme in gekürzter Form an, indem nach gesetzlichen Vorschriften neben Zeit, Datum, Jockey und Pferd auch die Rennbahnen namentlich genannt werden.
Diese Namen sind als Marken geschützt. Ihre Inhaber behaupteten, dass Kunden irrtümlich annehmen könnten, das Videomaterial stamme von ihnen; sie befürchteten eine Haftung für mögliche Falschinformationen. Nach dem Lanham Act besteht eine Marke aus Wort, Name, Symbol oder Gerät, welches eine Person zur Identifikation von Waren oder Leistungen und zur Unterscheidung von denen anderer Hersteller und Anbieter verwendet. Für eine Rechteverletzung muss ein Kläger belegen, dass er der Markeninhaber ist, der Beklagte die Marken für gewerbliche Zwecke benutzt und deshalb bei Kunden eine Verwechslung oder Falschvorstellung folgt.
Das Gericht entschied gegen eine Markenverletzung, da keine Markenverwendung des Beklagten vorliege. Er habe die Namen nicht genannt, um eine Produktherkunft oder einen geschäftlichen Bezug zu den Klägern anzudeuten. Daher bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Verbraucher das Angebot des Beklagten für eines der Kläger halte, insbesondere da den Marken auf den Bildschirmen der Zusatz Ort vorangehe. Es läge ein Non-Trademark Use vor. Dass die Videos durch die Verwendung der Namen eine gesteigerte Legitimität erhielten, verstehen die Richter, doch erachteten sie das Haftungsrisiko der Markeninhaber als zu gering.
Der Beklagte hatte als Eigentümer einer Pferderennbahn seinem Pferdewetten-Angebot ein Wettsystem einer anderen, auf historische Pferderennen spezialisierten Firma hinzugefügt. Kunden können auf ein zufällig ausgewähltes, vergangenes Rennen Wetten abschließen. Die Wiederholung solcher Rennen zeigten Bildschirme in gekürzter Form an, indem nach gesetzlichen Vorschriften neben Zeit, Datum, Jockey und Pferd auch die Rennbahnen namentlich genannt werden.
Diese Namen sind als Marken geschützt. Ihre Inhaber behaupteten, dass Kunden irrtümlich annehmen könnten, das Videomaterial stamme von ihnen; sie befürchteten eine Haftung für mögliche Falschinformationen. Nach dem Lanham Act besteht eine Marke aus Wort, Name, Symbol oder Gerät, welches eine Person zur Identifikation von Waren oder Leistungen und zur Unterscheidung von denen anderer Hersteller und Anbieter verwendet. Für eine Rechteverletzung muss ein Kläger belegen, dass er der Markeninhaber ist, der Beklagte die Marken für gewerbliche Zwecke benutzt und deshalb bei Kunden eine Verwechslung oder Falschvorstellung folgt.
Das Gericht entschied gegen eine Markenverletzung, da keine Markenverwendung des Beklagten vorliege. Er habe die Namen nicht genannt, um eine Produktherkunft oder einen geschäftlichen Bezug zu den Klägern anzudeuten. Daher bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Verbraucher das Angebot des Beklagten für eines der Kläger halte, insbesondere da den Marken auf den Bildschirmen der Zusatz Ort vorangehe. Es läge ein Non-Trademark Use vor. Dass die Videos durch die Verwendung der Namen eine gesteigerte Legitimität erhielten, verstehen die Richter, doch erachteten sie das Haftungsrisiko der Markeninhaber als zu gering.