×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Montag, den 01. Mai 2017

Nach Genozid Unistress: Antrag auf Examenserlass

 
.   Zuviel Stress verursachte einer dem Genozid in Ruanda ent­flo­henen Studentin die Pflicht, an der amerikanischen Universität lau­fend ih­ren Kom­militonen von ihrem Schicksal berichten zu müssen. Als mehr Stress mit einem Uniwechsel, einem Professor und EMailhysterie hinzutraten, beantragte sie beim Bundesgericht eine Verfügung gegen die Uni, ihr Prüfungen zu erlassen.

Die am 12. April 2017 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichts für den Bezirk von Rhode Island erklärt die Bedeutung und Voraussetzungen der einst­wei­ligen Verfügung, temporary restraining Order. In Ayinkamiye v. Rhode Island College wies Magistrate Judge Sullivan am 22. Februar 2017 die Studentin darauf hin, dass ein Gericht keine Universität ersetzt und deren Entscheidungen nur auf die Vereinbarkeit mit Rechtsstaatsgrundsätzen überprüft. Es mischt sich nicht in akademische Beurteilungen ein.

Da die Studentin nicht anwaltlich vertreten war, übte die Richterin ihr Ermessen mit erheblicher Nachsicht aus und erörterte besonders lehrreich, doch ab­leh­nend, die Anforderungen und Grenzen der Injunction: Plaintiff, as the moving party, must sustain the burden of demonstrating: (1) a substantial likelihood of suc­cess on the me­rits; (2) a significant risk of irreparable harm if the injunction is with­held; (3) a favorable balance of hardships; and (4) a fit (or lack of friction) bet­we­en the injunction and the public interest. Fed. R. Civ. P. Rule 65.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER