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Donnerstag, den 04. Mai 2017

Mit Tarnfarbe und Blaustift ans Wettbewerbsverbot

 
.   Zwei Firmen vereinbarten ein Wettbewerbsverbot für ihre unter­schied­li­chen Tarnfarben und woll­ten ihren Mi­li­tär­ge­schäft aus­bau­en. Als eine Fir­ma er­folg­reich dem Mi­li­tär ihre Camo-Klei­dung vor­stell­te, klag­te die an­de­re we­gen Vertragsverletzung, unlauteren Wettbewerbs und rechts­wi­dri­ger Nachahmung. Ein Gutachter er­klär­te, dass Tarn­farb­mus­ter grund­sätz­lich ähn­lich und ver­wech­sel­bar sind.

Am 3. Mai 2017 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht in Crye Precision LLC v. Duro Textiles LLC über die Re­vi­sion nach der Klag­ab­wei­sung. Es be­stätig­te mit einer für die Be­klei­dungs­in­dust­rie be­deut­sa­men Ent­schei­dung, dass das Wettbewerbsverbot we­gen der Ähnlichkeit und Ziel­set­zung nich­tig war. Vor al­lem durf­te das Un­ter­ge­richt kei­nen Blau­stift an­set­zen, um das Ver­bot auf ein zu­läs­si­ges Maß zu re­du­zie­ren.

Damit ist auch die Behauptung des unlauteren Wettbewerbs, common-law unfair Competition, ver­fehlt. Die Nach­ah­mung ist marken­recht­lich nach dem Lanham Act auf die Gleich­heit oder Ver­wech­sel­bar­keit zu prü­fen. Hier konn­te das Mi­li­tär die ver­schie­de­nen Tarn­far­ben unter­schei­den. Nur ein am Ein­kauf un­be­tei­lig­ter Of­fi­zier war ver­wirrt. Das reicht nicht als Be­weis für die Ver­wechs­lungs­ge­fahr.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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