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Montag, den 31. Juli 2017

Tatsächlicher Schaden beim Hard-Rock-Cafe-Verlust

 
LB - Washington.   Die Klägerin verlor ihren Franchisevertrag für ein Hard Rock Cafe in den Bahamas und klagte auf Schadensersatz. Im Prozess ging es nur noch um die Bemessung behaupteter Schäden und Folgeschäden. Das Bun­des­be­ru­fungsg­ericht in Atlanta bestätigte am 28. Juli 2017 im Fall HRCC Ltd. v. Hard Rock Cafe International Inc. die vom Untergericht angesetzte De­fi­ni­ti­on des tatsächlichen Schadens im Sinne des Florida Deceptive and Un­fair Tra­de Practices Act:
The difference in the market value of the product or service in the con­di­ti­on in which it was delivered and its market value in the con­di­ti­on in which it should have been delivered according to the con­tract of the par­ties. A notable exception to the rule may exist when the pro­duct is rendered valueless as a result of the defect—then the pur­cha­se pri­ce is the appropriate measure of actual damages.
Danach sind Folgeschäden von der Definition nicht erfasst. Die Entscheidung er­klärt lehrreich, dass sich solche auch nicht in das Schema von actual Da­ma­ges zwingen lassen. Auch bei den actual Damages verlor die Klä­ge­rin. Zwar hatten die Parteien im Beweisverfahren genug Beweise bei­ge­schafft, doch erläuterte das Berufungsgericht:

Jede Partei sei für den Vortrag von Argumenten gegen Urteilsanträge ver­ant­wort­lich und müsse ihren Anträgen und Gegenanträgen passende Be­wei­se bei­fügen. Wenn die Klägerin auf den Antrag der Beklagten hin nichts vortrage und nicht auf ihre Beweise verweise, dürfe das Gericht im US-Prozess wie beim un­strit­ti­gen Sachverhalt mit einem Summary Judgment urteilen und auf die Bei­zie­hung der Ge­schworenen verzichten. Das Gericht sei nicht verpflichtet, über den Vortrag der Parteien hinaus eine Überprüfung aller Prozessakten vor­zu­neh­men.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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