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Freitag, den 04. Aug. 2017

Des Handelsvertreters Wettbewerbsverbot in den USA

 
.   Während der deutsche Handelsvertreter nach der Kündigung im HGB seinen Ausgleichsanspruch sucht, prüft der amerikanische die Wirkung des nachfolgenden unvergüteten Wettbewerbsverbots. Der Fall Ag Spectrum Co. v. Elder schildert am 2. August 2017 dessen Nuancen in der Revision. Ein An­gestellter wurde zum freien Mitarbeiter, erarbeitete sich einen Kundenstamm und eine Händlerkette, inventarisierte auf eigene Kosten, bezahlte die Ware vom Her­stel­ler nach Lieferung und lebte an der Spanne zwischen Einkauf und Ver­kauf mi­nus Händ­lerkommission.

Nachdem er den Vertrag kündigte und konkurrierend auftrat, verklagte ihn der Her­stel­ler wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots. Das Bundes­berufungs­ge­richt des achten Bezirks der USA in St. Louis beschreibt zunächst den Umfang der Leistungen - der Vertreter machte alles, und dies auf eigenes Risiko. Dann erläutert es lesenswert die Anforderungen an ein wirksames Wettbewerbsverbot, Non-Compete Agreement, das zeitlich und örtlich begrenzt sein muss. Seine Durchsetzbarkeit hängt auch von einer Angemessenheit ab.

Zur Prüfung der Reasonableness zog das Gericht die Rechtsprechung zum Wett­bewerbsverbot für angestelltes Personal heran, um dann auf den In­de­pen­dent Contractor, Freiberufler, einzugehen, als welchen es den Handels­ver­tre­ter ein­deu­tig einstufen konnte. Schon im Vertrag steht sole Expense und own in­de­pen­dent Bu­si­ness - andere Merkmale sind auch erfüllt. Da der Hersteller dem Handelsvertreter alle Verantwortung überließ und kein Risiko zurückbehielt, er­scheint dem Gericht die verweigerte Gelegenheit zur Weiterarbeit mit dem selbst aufgebauten Kundenstamm unangemessen. Dies verhindert die Durch­setz­bar­keit des Verbots, folgert es.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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